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Anfrage-Service


Der Bereich der Sozialversicherung ist eine ziemlich komplexe Materie. Dadurch ergeben sich immer wieder Fragen, die oft nur mit erhöhtem Zeitaufwand zu beantworten sind.

Wir nehmen Ihnen diese Arbeit gerne ab und beantworten Ihre erstmalige Frage online zum Nulltarif! Dazu müssen Sie lediglich als Mitglied registriert sein.

Wir behalten uns vor, Anfragen, die mehr als 30 Minuten Recherchearbeit in Anspruch nehmen, kostenpflichtig zu beantworten. Sie werden dann aber in einem eigenen Mail über die Kosten informiert und können so der Beantwortung zustimmen.

Bis auf weiteres steht unser kostenloses Anfrageservice nicht zur Verfügung. Sie können aber gerne Fragen an Dr. Stefan Steiger unter stefan.steiger@elixa.at  schicken. Er wird Sie dann über die Kosten für die Beantwortung der Frage informieren.

 

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Hier können Sie bereits gestellte Anfragen und unsere jeweiligen Antworten dazu einsehen:

Nachbemessung GSVG Pensionsversicherungsbeitrag (01.03.2010 07:21)

Sehr geehrter Herr Dr. Steiger!

In meiner Anfrage handelt es sich um einen Klienten der seit Jahren als Lehrer beim Amt der NÖ Landesregierung angestellt ist. Neben dieser Tätigkeit erzielte er im Jahr 2007 auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die die Höhe der Kleinstunternehmerregelung überstiegen haben. Nun kam es zu einer Nachbemessung der Pensionsversicherung bei der GSVG. Unser Klient ist 1945 geboren und seine Beiträge sind bereits nach der Höchstbemessungsgrundlage bemessen. Die GSVG erklärte mir jedoch das aus seinem Dienstverhältnis ein Ruhegenussrecht besteht und daher die Höchstbemessungsgrundlage für die Pensionsversicherung nicht anerkannt wird.

Jetzt ist meine Frage ob unser Klient die Beiträge zur Pensionsversicherung in der GSVG wirklich nachzahlen muss, oder ob es vielleicht eine Ausnahme gibt.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüßen

K.


Antwort der Redaktion:

Hallo!

Wenn es keine Beiträge nach dem ASVG-PV sind, sondern die Person einen Ruhegenuß bekommt, gibt es leider keine Differenzbeitragsvorschreibung!

Ihr Team der SV-Beratung

Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der SV-Beratung ausgeschlossen ist.

Überbrückung bis zur Korridorpension 2011 (28.02.2010 16:26)

Sg. Hr. Dr.Steiger,

- ich bin seit 23 Jahren selbständig
- war vorher 18 Jahre lang unselbständig tätig
- kann mit Anfang Mai 2011 in die Korridorpension gehen
- die Versicherungsmonate habe ich auch alle beisammen
- habe - lt. Auskunft des AMS - noch Anspruch auf 20 Wochen Arbeitslosengeld
- Da die Umsätze seit Nov. 2009 stark zurückgehen (meine bevorstehende Pensionierung scheint sich herumgesprochen zu haben), kämpfe ich, finanziell über die Runden zu kommen. Ich benötige zumindest EUR 1200.- pro Monat für einen noch laufenden Kredit.

Kennen Sie eine Möglichkeit, dass ich mich schon demnächst arbeitslos melde, aber trotzdem bis zum Pensionsantritt nicht auf Notstandshilfe angewiesen bin?

Erschwerend dazu kommt noch, dass meine Frau wegen sozialwidriger Entlassung noch ein Verfahren beim Arbeitsgericht laufen hat, wo aber nichts weitergeht. Deshalb fehlen uns zusätzlich noch ca. EUR 500.- monatliches Einkommen.

Beim AMS hatte ich mich schon einmal vor ca. 2 Jahren erkundigt, aber ausser den 20 Wochen, die ich 'angespart' habe, keinen brauchbaren Rat bekommen. Wirtschaftskammer detto.

Wenn Sie einen umsetzbaren Rat haben, bitte ich um Mitteilung, auch wenn es kostenpflichtig wäre.

PS: da der Kredit durch eine Lebensversicherung getilgt werden soll, kann ich hier keine Unterbrechung beantragen, da sonst der Ablebens-Versicherungsschutz wegfällt. Lediglich bei Arbeitslosigkeit kann ich - in Absprache mit der Bank - hier unterbrechen.

MfG

HH


Antwort der Redaktion:

Hallo!

Vielen Dank für Ihr Mail. Ist leider etwas schwer! Haben Sie schon versucht eine "Erwerbsunfähigkeitspension" zu beantragen? Oder liegen da die Voraussetzungen nicht vor.

Ihr Team der SV-Beratung

Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der SV-Beratung ausgeschlossen ist.