Auskunftsverpflichtung des Auftraggebers (§ 20b BSVG)

Mit 1. Jänner 1999 wurde die Sozialversicherungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe eingeführt. Die versicherungspflichtigen Tätigkeiten können der Anlage 2 entnommen werden. Nachdem jedoch die Praxis gezeigt hat, dass die ausgeübten Nebentätigkeiten nicht "lückenlos" gemeldet wurden, wurde mit der 24. BSVG-Novelle eine Meldeverpflichtung für Auftraggeber (in Anlehnung an die Regelung des § 109a EStG) eingeführt. Die Meldeverpflichtung für den Betriebsführer wird dadurch jedoch nicht berührt.Unternehmen oder Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag geben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die diese Leistung erbracht haben, Name und Anschrift des Auftragnehmers sowie die Art der erbrachten Leistung bekannt zu geben. Mit dieser Maßnahme soll laut den EB zur 24. BSVG-Novelle eine "effiziente Vollziehung" gewährleistet werden.

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