Teilzeitbeihilfe (§ 102b GSVG)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit einem Erkenntnis (VfSlg. 15054/1997) festgestellt, dass "Personen männlichen Geschlechts vom Bezug der Teilzeitbeihilfe ohne sachlich erkennbaren Grund ausgeschlossen werden". Rückwirkend mit 1. Juli 2001 können auch männliche Personen bei Erfüllen der Anspruchvoraussetzungen eine Teilzeitbeihilfe nach GSVG beziehen. Für den Fall, dass beide Elternteile die Voraussetzungen erfüllen, wurde ein Vorrang des Anspruches der Mutter festgelegt.

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