SV-Pflicht bei Journalisten

Laut Ansicht des VwGH (98/08/0290 vom 10. Oktober 2002) sind bei der Einstufung einer sv-lichen Beschäftigung folgende Kriterien maßgeblich:- Unterwerfung unter Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Arbeitsort, arbeitsbezogenes Verhalten)- Überwachung der Arbeit durch den Auftraggeber (Kontrollbefugnis)- Verpflichtung zur Ausführung von Weisungen (Weisungsbefugnis)- Persönliche Arbeitsverpflichtung (nicht bestehende Vertretungsbefugnis)Der VwGH ist der Ansicht, dass die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet werden muss, damit ein echtes Dienstverhältnis (§ 4 Abs 2 ASVG) vorliegt.Liegt daher ein (oben angeführtes Merkmal) nicht vor, so lässt dies nicht den Schluss zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG unterliegt. Es sind alle Umstände zu prüfen.

 

Judikat im Volltext

Kommentare (0)