Altersteilzeit: Vorzeitige Beendigung einer geblockten Altersteilzeit - Änderung der Verwaltungspraxis der AMS-Stellen

Auf Weisung der AMS-Bundesgeschäftsstelle wird mittlerweile bei Rückforderungen von Altersteilzeitgeld bei geblockten Altersteilzeitmodellen sehr streng vorgegangen. Bei einer durch den Arbeitgeber "verschuldeten" vorzeitigen Beendigung kommt es STETS zu einer Rückforderung. Unter "verschuldet" in diesem Sinne wird nicht nur eine Arbeitgeberkündigung sondern auch eine einvernehmliche Auflösung verstanden. Lediglich in besonderen gerechtfertigten Fällen wie z.B. gerechtfertigter Entlassung wird eine Ausnahme gemacht. Wirtschaftliche Veränderungen (Arbeitsplatzwegfall etc.) werden generell nicht anerkannt.

Das AMS geht davon aus, dass bei vorzeitiger Beendigung des Dienstvertrages vor Ende der Altersteilzeit das gesamte System in sich nicht mehr stimmig ist.
Ob es auf Seiten des Arbeitgebers eventuell wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe gibt, wird ebenso nicht berücksichtigt, sondern es ist das Altersteilzeit-Geld zurückzuzahlen.
Als Begründung für diese Haltung wird folgendes genannt:

Wird während der Vollarbeitsphase das Dienstverhältnis beendet und werden daher die eingearbeiteten Stunden ausbezahlt, so hat der Dienstnehmer voll gearbeitet und wurde auch voll entlohnt (zunächst erhielt er den halben Bezug und beim Ausscheiden wird die zweite Hälfte nachbezahlt).
Die Grundlage für einen Lohnausgleich fällt daher aus der Sicht des AMS weg.
Das AMS Österreich sieht von Nachforderungen nur in nachfolgenden Fällen ab:
Dienstnehmerkündigungen, berechtigte Entlassungen, Eintritt eines Pensionsfalles ( > zB.Berufsunfähigkeit) oder Tod des Dienstnehmers.

 

News Quelle: LV-Aktuell - Mag. Ernst Patka

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