Urlaubsersatzleistung und Versicherungsgrenze

Kommt bei Bezug einer Urlaubsersatzleistung die große oder kleine Versicherungsgrenze zur Anwendung?

Bezieht eine Person, die bis Ende 1998 in einem Dienstverhältnis beschäftigt war, für fünf Tage im Jänner (1. bis 5.) eine Urlaubsersatzleistung aufgrund eines Resturlaubes und kommen keine im § 4 Abs 1 Z 6 GSVG aufgezählten Tatbestände zur Anwendung, so kommt die große Versicherungsgrenze und nicht die kleine Versicherungsgrenze zur Anwendung. Wäre das Dienstverhältnis beispielsweise erst mit Ende Jänner 1999 beendet worden, so wäre für das gesamte Jahr 1999 die kleine Versicherunsgrenze angewendet worden. Siehe dazu auch VwGH 2003/08/0082 vom 29.06.2005.

 

VwGH 29.6.2005, 2003/08/0082

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