Wann beginnt die 7-tätige Frist bei Abmeldung eines Dienstnehmers

Wann beginnt die 7-Tages bei einem rückwirkenden vorzeitigen Austritt?

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG hat der Dienstgeber jeden bei ihm beschäftigten Pflichtversicherten innerhalb von 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Abmeldung muss spätestens am letzten Tag dieser Frist beim Versicherungsträger einlangen.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 25.5.2005 (2002/08/0116) nun festgestellt, dass der Austritt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Sie muss dem betroffenen Teil zugehen, ist aber nicht annahmebedürftig. Die Empfangsbedürftigkeit der Erklärung hat zur Folge, dass diese erst wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Auch für die Beurteilung des Zuganges arbeitsrechtlich relevanter Erklärungen ist § 862a ABGB und die dazu ergangene Rsp sinngemäß anzuwenden. Eine schriftliche
Austrittserklärung wird sohin erst mit der Zustellung wirksam. Eine rückwirkende einseitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich nicht möglich.

Da die Austrittserklärung nicht rückwirkend sondern nur mit dem Datum der Zustellung der Erklärung wirksam ist, ist daher die 7-Tages-Frist vom Datum der Zustellung zu berechnen.

 

VwGH 25.5.2005, 2002/08/0116 - Volltext

Kommentare (0)