Fällt das Prüfungswiederholungsverbot im SV-Recht bei der GPLA?

Der Begutachtungsentwurf des SVÄG 2007 - 68. ASVG-Novelle - sieht u.a. im § 41a Abs 4 erster Satz ASVG vor, dass für die Sozialversicherungsprüfung (im Rahmen der GPLA) die nach der BAO maßgeblichen Vorschriften (§§ 147 bis 150 BAO) MIT AUSNAHME DES § 148 Abs 3 BAO gelten. Der § 148 Abs 3 BAO regelt die Wiederholungsprüfung. Wird diese Bestimmung umgesetzt, sie würde es für die Sozialversicherungsprüfung keinen Schutz im Rahmen einer Wiederholungsprüfung geben. Dies bedeutet auch, dass die Sozialversicherungsträger Feststellungen von Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen im Sozialversicherungsrecht - im Unterschied zum Steuerrecht - auch für die Bemessung der Versicherungsleistungen so oft sie wollen wiederholen können.

Die EB führen folgendes dazu ein:
"Eine Einschränkung nachträglicher bzw. wiederholter Prüfungen würde demnach den Interessen der Versicherten widerstreichen."

Für Dienstgeber besteht damit leider zukünftig kein Schutz vor Wiederholungsprüfungen im SV-Recht.

 

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