Beitrags- und Abgabenpflicht von Ersatzleistungen des Dienstgebers für Reparaturkosten des arbeitnehmereigenen Kfz

Die NÖGKK hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Ersatzleistungen des Dienstgebers für Reparaturkosten des arbeitnehmereigenen Kfz beitrags- und abgabenpflichtig sind. Dazu werden folgende Aussagen getroffen (Quelle NÖDIS, Juli 2014):

"Ein Außendienstmitarbeiter hat mit seinem Privat-PKW eine Dienstreise nach Wien angetreten. Auf der Rückfahrt ist er auf Grund von Blitzeis ins Schleudern geraten und mit der Leitplanke kollidiert. Muss unser Unternehmen dem Dienstnehmer den durch Unfall entstandenen Schaden ersetzen? Wie ist eine Ersatzzahlung abgabenrechtlich zu bewerten?"
Der Dienstgeber ist dem Dienstnehmer bei Unfällen während einer dienstlich angeordneten Fahrt mit dem Privatfahrzeug für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (vgl. § 1014 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die mittels Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten bei einem Schadensfall, unterliegt diese Zahlung mangels Entgeltcharakter keiner Beitragspflicht. Dies deshalb, weil die Ersatzleistung nicht als Abgeltung für eine auf Grund des Dienstverhältnisses erbrachte Arbeitsleistung erfolgt. Somit liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vor. Beitragspflicht besteht hingegen für die Schadenersatzzahlung, wenn mit dem Kilometergeld eine generelle Schadensabgeltung vereinbart wurde und der Dienstgeber den Schaden trotzdem begleicht, sowie für die den tatsächlichen Schaden überschreitende Vergütung (Differenzbetrag) bzw. wenn keine Nachweise vorliegen (vgl. E-MVB 049-03-01-011).
Ersatzleistungen des Dienstgebers für Reparaturen am Fahrzeug des Dienstnehmers, das auf einer Dienstreise beschädigt wird, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Reparaturkosten können für den Dienstnehmer Werbungskosten darstellen (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 662).

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