LSDB-G wird wieder verschärft (LSDB-G Paket 2014)

Gestern wurde der MRV zur Änderung des AVRAG etc. in Begutachtung geschickt. Nachstehend finden sie die wesentlichen Punkte:

Die Novelle bringt eine Ausweitung der behördlichen Lohnkontrolle, denn bisher wurde lediglich der Grundlohn kontrolliert. Neu ist die Einbeziehung aller Entgeltbestandteile in die Lohnkontrolle. Das sind z.B. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Zulagen wie Gefahren- oder Nachtarbeitszuschläge und Überstundenzuschläge.

Die Verwaltungsstrafen bei fehlenden Lohnunterlagen werden erhöht. Lohnunterlagen müssen jederzeit bei Kontrollen einsehbar sein. Ist das nicht der Fall, wurden bisher 500 bis 5.000 Euro verhängt; das ist deutlich weniger als die Strafe bei nachgewiesener Unterentlohnung. Mit anderen Worten, es kam bislang den Unternehmern billiger, die Unterlagen gar nicht bereit zu halten. Das Strafniveau wird nunmehr auf jenes für Unterentlohnung angehoben und wird künftig zwischen 1.000 bis 10.000 Euro ausmachen. Die Strafe wegen Nichtbereithalten der Lohnunterlagen ist pro Arbeitnehmer zu verhängen, für den die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden (bisher: Strafe pauschal pro Arbeitgeber, d.h. max. 5.000 Euro).

Wenn ein begründeter Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz vorliegt und Vollstreckungsschwierigkeiten zu erwarten sind (weil Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland hat), können die Verwaltungsbehörden einen vorläufigen Zahlungsstopp des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verhängen. D.h. der Bauherr darf zunächst den restlichen Werklohn nicht mehr leisten. Binnen drei Tagen hat die Behörde dann zu entscheiden, ob der Auftraggeber anstelle des Zahlungsstopps eine Sicherheitsleistung zu erlegen hat. Anstelle eines Zahlungsstopps kann von den Kontrollbehörden auch eine vorläufige Sicherheit - das können auch Sachen sein wie ein Bagger -verlangt werden, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung in Verbindung mit Vollstreckungsschwierigkeiten - Auftragnehmer hat seinen Sitz im Ausland - vorliegt.

Künftig gibt es eine Informationspflicht an die Arbeitnehmer. Wenn aufgrund von Unterentlohnung ein Strafbescheid gegen den Arbeitgeber vorliegt, muss der betroffene Arbeitnehmer darüber informiert werden. Zudem wird die Verjährung im Fall des Lohndumpings neu geregelt. Bisher verjährte das Delikt der Unterentlohnung kaum, da die Verjährungsfrist von einem Jahr erst begann, wenn nachgezahlt wurde. Nun wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre ausgedehnt und beginnt mit Fälligkeit des Entgelts.

Der Auftraggeber nach dem Bundesvergabegesetz kann Auskunft verlangen, ob gegen den Auftragnehmer eine rechtskräftige Bestrafung nach dem LSDB-G vorliegt. Das gab es bisher nicht. Da sich das Entgelt aus vielen Bestandteilen zusammensetzt, die nun alle kontrolliert werden, können dem Arbeitgeber mitunter Fehler bei einzelnen Abrechnungen passieren, die nicht gleich zu einer Bestrafung führen sollen. Die Behörde kann daher jetzt bei geringfügiger Unterentlohnung Nachsicht von der Strafe üben.

(Quelle: Presseinfo Sozialministerium 21.10.2014)

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