Jubiläumsgelder sind Sonderzahlungen!

In der Referentenbesprechung vom 19.01.2016 wurde festgestellt, dass Jubiläumsgelder, die seit 1.1.2016 sozialversicherungspflichtig sind, als Sonderzahlungen gelten.

Es wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei beitragspflichtigen Jubiläumsgeldzahlungen um Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG handelt, weil diese in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden und mit einer Wiederkehr zu rechnen ist. Die E-MVB werden entsprechend ergänzt.

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