Vorführfahrzeug und Sachbezug

Mitarbeiter eines Kfz-Händlers können im Regelfall Vorführautos, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, auch für private Fahrten nutzen. In der Praxis stellt sich die Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert. Die Sachbezugswerte-Verordnung sieht für Vorführfahrzeuge einen Zuschlag von 20% der Anschaffungskosten vor. Ob dies für Mitarbeiter der Autohändler oder erst für den ersten Käufer gilt, hatte das BFG in der Entscheidung (GZ RV/7103143/2014 vom 15.02.2016) zu klären!

Sachverhalt:
Im Zuge einer GPLA für den Zeitraum 2008 bis 2010 wurde von der Prüferin festgestellt, dass der Dienstgeber (für den Sachbezug für die Nutzung der Vorführfahrzeuge) von den in den Eingangsrechnungen aufscheinenden Anschaffungskosten den Rabatt für Vorführfahrzeuge in Abzug gebracht, dann die Umsatzsteuer dazugerechnet und davon 1,5% als BMGL für den Sachbezug herangezogen habe. Lt. Prüfer müsste aufgrund der Regelung des § 4 Abs 6 der Sachbezugswerte-VO die BMGL (Anschaffungskosten inclusive Nova und USt) um 20% erhöht werden.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.

Aussagen des BFG:
Das BFG führt einleitend die allgemeinen Regelungen des § 4 Sachbezugswerte-VO in der für die Jahre 2008 bis 2010 geltenden Fassung an. Vor Erscheinen des Lohnsteuerprotokolls 2008 wurde von Seiten der Finanzverwaltung die Regelung für Vorführfahrzeuge ausschließlich für Kunden von Kfz-Händlern (und nicht für Kfz-Händler selber)
angewendet. Mit dem Lohnsteuerprotokoll 2008 kam es zu einer Änderung der Vorgangsweise! Im Lohnsteuerprotokoll 2008 findet sich folgende Frage und Antwort:
„Kann Abs. 6 der Verordnung auch so ausgelegt werden, dass auch beim Kfz-Händler selbst die tatsächlichen Anschaffungskosten der den Arbeitnehmern für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Vorführkraftfahrzeugen um 20% zu erhöhen sind?"
Die Antwort lautete:
"Die Regelung des § 4 Abs 6 der VO über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die der Kfz-Händler seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt. Kraftfahrzeuge, die der Arbeitgeber von einem Kfz-Händler als "Vorführwagen" erworben hat und seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt, sind Gebrauchtfahrzeuge iSd § 4 Abs 4 der VO und als solche zu bewerten (siehe Rz 179 LStR 2002)."

Diese Auslegung wendet sich ab von der Auslegung des historischen Verordnungsgebers. Dieser hatte die Bestimmung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung gerade für Fälle vorgesehen, in denen es sich bei den Vorführfahrzeugen um solche Fahrzeuge handelte, bei denen die Erstanschaffungskosten des rstbesitzers/Händlers nicht nachgewiesen werden konnten.

Im vorliegenden Fall sind die Erstanschaffungskosten des Händlers bekannt. Es handelt sich um Neufahrzeuge, die vom Händler für Vorführzwecke (unter Geltendmachung des Vorführwagenbonus) angeschafft werden. Sie werden auf den Händler zugelassen und den Arbeitnehmern zur Privatnutzung überlassen.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Auslegung des historischen Verordnungsgebers an. Von einem Vorführfahrzeug ist dann auszugehen, wenn die nunmehr streitgegenständlichen Fahrzeuge an Kunden veräußert werden. Im Zeitpunkt aber, in dem die streitgegenständlichen Fahrzeuge den Arbeitnehmern zur Privatnutzung überlassen werden, liegen Neufahrzeuge vor. Der zu beurteilende Sachverhalt ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht unter die Bestimmung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordung, sondern
unter § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung zu subsumieren. Es sind daher der Ermittlung des Sachbezugswertes die tatsächlichen Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) zu Grunde zu legen.

Das BFG hält eine Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des VwGH fehlt. Von Seiten der Finanz wurde eine Revision beim VwGH eingebracht! Somit ist der Fall noch nicht
abschließend geklärt!

Conclusio:
Lt. Ansicht des BFG ist die BMGL für Vorführfahrzeuge, die Mitarbeiter von Kfz-Händlern nutzen können, nicht um den 20%-Zuschlag zu erhöhen. Das letzte Wort hat aber noch der VwGH, da eine Revision anhängig ist!

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