Zustelldienste - Zeitungzusteller, Kolporteure – neuer Text in den E-MVB (EMVB 004-ABC-Z-0004)

In die E-MVB 004-ABC-Z-0004 wurde folgender neuer Text betreffend Zustelldienste, Zeitungskolporteure, Zeitungszusteller aufgenommen:

Die Zustellung von Tageszeitungen ist als einfache manuelle Tätigkeit, bzw. Hilfstätigkeit zu qualifizieren, die in
Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaubt. Bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers kann in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. In einer Delegierung solcher Hilfstätigkeiten durch einen Erwerbstätigen, der über keine eigene unternehmerische
Organisation verfügt, an einen anderen Hilfsarbeiter, kann kein wirtschaftlich aussichtsreiches unternehmerisches Konzept erblickt werden, vor dessen Hintergrund die Ausübung einer Vertretungsbefugnis
zu erwarten wäre. Hinzu kommt, dass die Befugnis, sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ganz oder teilweise abzulehnen, regelmäßig mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation einer Tageszeitung nicht in Einklang zu bringen ist, wenn beispielsweise einräumt wird, dass die Zustellungen jeweils bis spätestens 6:00 Uhr durchgeführt sein müssen. Zeitungszusteller, die regelmäßig für die von ihnen vorgenommenen Tätigkeiten letztlich nur ihre Arbeitskraft verwerten können, sind daher Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. (VwGH
vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226)
(Quelle: Referentenbesprechung vom 15.03.2016)

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