Reduzierte Beiträge in der Pensionsversicherung für Personen, die die Voraussetzung für die Alterspension erfüllt haben, jedoch weiterhin tätig sind

Lt. Begutachtungsentwurf zum SV-ÄG 2016 (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten) ist folgendes mit 1.1.2017 geplant:

Personen, deren Alterspension (derzeit Frauen 60. Lebensjahr bzw. Männer 65. Lebensjahr) sich wegen Aufschub der Geltungsmachung des Anspruchs erhöht, wird für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteil aus den Mitteln der Pensionsversicherung getragen. Die Regelung gilt sowohl im ASVG, GSVG als auch BSVG.

Laut Ministerratsbeschluss vom 1. März 2016 sollen für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben über das derzeitige Regelpensionsalter hinaus positive Anreize gesetzt werden. Zu diesem Zweck soll dann, wenn die Pension in der sogenannten Bonusphase (die sich bei Frauen derzeit vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr erstreckt; ab dem Jahr 2024 wird sodann das Frauenpensionsalter sukzessive an jenes der Männer angepasst, womit sich auch die Bonusphase entsprechend verschieben wird) nicht in Anspruch genommen wird, künftig – zusätzlich zum bereits bestehenden „Aufschubbonus“ von 4,2 % der Leistung pro Jahr – der Anteil des Dienstgebers und des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin am Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum der Bonusphase auf die Hälfte reduziert, das heißt zu 50 % aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen werden.

In gleicher Weise wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag herabgesetzt bzw. aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen.

Dies bedeutet, dass die Gutschrift am Pensionskonto weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen Pensionsversicherungsbeitrag erfolgt.

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