Altersteilzeit und 20%-Regelung

Ausgelöst durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2016, 2013/13/0102), wonach die vom Dienstgeber im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung übernommenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung vom Differenzbetrag zwischen dem monatlichen Altersteilzeitentgelt zuzüglich Lohnausgleich und der 100%igen Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit ("Differenzbeitragsgrundlage") einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, wurde die Frage diskutiert, ob die sogenannte "20%-Regelung" (§ 53 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) eine Einschränkung in Bezug auf die Lohnnebenkosten bringen könnte.


Allgemeines zur Entgeltfindung bei Altersteilzeit
Im ersten Schritt berechnet der Dienstgeber anhand der vereinbarten Teilzeitstunden das Altersteilzeitgehalt, welches sich am zuletzt bezogenen Entgelt orientiert. Um die Förderungsmöglichkeiten des Altersteilzeitmodells zu lukrieren, muss der Dienstgeber zusätzlich den sogenannten Lohnausgleich gewähren. Dieser beträgt exakt 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (zwölf Monate) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.


Beitragsgrundlage bei Altersteilzeit
Weitere Verpflichtung ist, dass der Dienstgeber dem oben beschriebenen Entgelt eine fiktive Beitragsgrundlage ("Gehaltslücke") hinzufügt. Andernfalls wäre eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Förderung durch das Arbeitsmarktservice (AMS) nicht erfüllt. Als Beitragsgrundlage bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, gilt die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (100%ige Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung).

Praxisbeispiel:

Gehalt vor Altersteilzeit: € 3.500,00
"Gehaltslücke": € 875,00
Lohnausgleich: € 875,00
Altersteilzeitgehalt: € 1.750,00

Höchstgericht zu den Lohnnebenabgaben
Präzis zusammengefasst: Der VwGH gelangt zur Ansicht, dass Dienstgeber keiner gesetzlichen (gemeint: ASVG) Verpflichtung unterliegen, die Dienstnehmeranteile in der Sozialversicherung von der sogenannten "Gehaltslücke" zu übernehmen. Erfolgt dies dennoch (wie jedoch im § 27 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1. Satz ja explizit vorgesehen und durch das AMS als Anspruchsvoraussetzung festgesetzt), dann liegt im Ergebnis ein lohnwerter Vorteil vor, welcher dann die Bemessung für die Lohnnebenabgaben (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds - DB, Dienstgeberzuschlag - DZ und Kommunalsteuer - KommSt) sowie das Jahressechstel erhöht.

Die 20%-Regelung
Diese besagt, dass der auf den Versicherten entfallende Teil der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge 20 % seiner Geldbezüge nicht übersteigen darf. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen. Für die sonstigen Nebenbeiträge und Umlagen gilt dies jedoch nicht. Sofern der Beitragsbemessung in der Sozialversicherung eine fiktive Beitragsgrundlage hinzugerechnet wird, ist diese gesetzlich zwingende Übernahme durch den Dienstgeber zu berücksichtigen, wie z. B. bei der Gewährung von Sachbezügen.

Fraglich war nun, ob für die Lohnnebenkostenberechnung (DB, DZ und KommSt) diese 20%-Regelung anwendbar ist und im Ergebnis womöglich nur ein Teil der Dienstnehmeranteile in der Sozialversicherung der Gehaltslücke (= Differenz zwischen voller Beitragsgrundlage vor Altersteilzeitbeginn und dem aktuellen Altersteilzeitentgelt des Dienstnehmers) als lohnwerter Vorteil "durchschlägt" und sich folglich eine Begrenzung der Abgabenpflicht ergibt.


Ergebnis der Überlegungen
Die "20%-Regel" des § 53 Abs. 1 ASVG ist nicht anwendbar.

Nach Auffassung der Sozialversicherung hat die in Rede stehende 20%-Regel des § 53 Abs. 1 ASVG keine Auswirkung auf die Höhe der Dienstnehmeranteile, weil diese Dienstnehmeranteile ohnehin als Fördervoraussetzung vom Dienstgeber zu tragen sind. Vom AMS werden diese dann wieder dem Dienstgeber ersetzt und der Dienstnehmer wird im Ergebnis damit nicht belastet. Die besonderen ASVG-Regelungen über die Aufteilung der Beitragslast kommen von Vornherein gar nicht zum Tragen. Als Resultat bleibt somit auch die seit Einführung der Altersteilzeit von den Gebietskrankenkassen vorgeschlagene Beitragsabzugsvariante gewahrt.


Wie soll die Beitragsabrechnung in Zukunft aussehen?
Zunächst einmal ist der Rat zu erteilen, dass der Dienstgeber weiterhin die Dienstnehmeranteile in der Sozialversicherung, welche auf die sogenannte Gehaltslücke (= Differenzbeitragsgrundlage) entfallen, übernimmt. Begründet wird dies damit, dass das die unumgängliche Vorbedingung für die Förderung durch das AMS ist. Andernfalls steht der Verlust der AMS-Förderung "Altersteilzeitgeld" im Raum und daran anknüpfend der Verlust der "Beitragsgrundlagengarantie" des § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG.
Der gesamte übernommene Dienstnehmeranteil in der Sozialversicherung der Gehaltslücke gilt als lohnwerter Vorteil, da die 20%-Regelung in diesem Fall unbrauchbar ist.
Die Bemessung für DB, DZ und KommSt erhöht sich genauso wie das Jahressechstel. Bloß die Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird nicht erhöht ("Durchlaufposten").
Das AMS fördert seit 1.1.2017 den Dienstgeberbeitrag (DB), der auf die "Differenzbeitragsgrundlage" (= Dienstnehmeranteile in der Sozialversicherung) entfällt. Somit wird die Kostensteigerung durch eine teilweise Entlastung wieder "aufgefangen".

(Quelle: NÖDIS Newsletter April 2017)

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