Schlechtwetterentschädigung: Änderung bei der Doppellehre!

Seit 1.8.2017 sind Lehrlinge mit Doppellehre vom Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG) ausgenommen, wenn nur einer der beiden Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fällt (BGBI. I Nr. 114/2017).

Für die betroffenen Lehrlinge ist ab diesem Zeitpunkt kein Schlechtwetterentschädigungsbeitrag mehr zu entrichten.

Bitte beachten Sie, dass für diese Lehrlinge eine Änderungsmeldung zu übermitteln ist.

Somit gelten für gewerbliche Lehrlinge im Jahr 2017 die Regelungen hinsichtlich der Beitragspflicht zur Schlechtwetterentschädigung

  • vom 1.1.2017 bis 31.7.2017 für alle gewerblichen Lehrlinge,
  • ab 1.8.2017 für gewerbliche Lehrlinge ohne Doppellehre und für gewerbliche Lehrlinge mit Doppellehre, wenn beide Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fallen.

Anmerkung: Für Lehrlinge in Angestelltenberufen ist der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag weiterhin nicht zu entrichten.

(Quelle: NÖDIS, September 2017)

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