Vortrags- und Prüfungshonorare in Krankenpflegeschulen

Diese Prüfungshonorare sind laut dem ESt-Protokoll 2001 als sonstige Einkünfte nach § 29 Z 4 EStG zu beurteilen, wenn die Prüfung nicht als Ausfluss der Vortragstätigkeit anzusehen ist, d.h. wenn andere Personen geprüft werden als jene, denen gegenüber die Vortragstätigkeit erfolgt. Prüfungshonorare für Personen, auf die sich auch die Vortragstätigkeit bezogen hat, sind gleich zu behandeln wie Vortragshonorare. Anmerkung: Die Vortragstätigkeit wird im Regelfall als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit anzusehen sein und der Lohnsteuerpflicht unterliegen.Prüfungshonorare, die mit der Vortragstätigkeit im Zusammenhang stehen, werden sv-lich wie die Vortragstätigkeit behandelt und im Regelfall daher sv-pflichtig sein.Prüfungshonorare, die nicht mit der Vortragstätigkeit im Zusammenhang stehen, werden aufgrund der Einkunftsart (sonstige Einkünfte) nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

 

News Quelle: (Quelle: ESt-Protokoll 2001, BMF 10. August 2001)

Kommentare (0)