Telemarketingbeschäftigter - kein echter Dienstnehmer

Für Personen, die Bereich des Telefonmarketing tätig, wird dann kein echtes Dienstverhältnis (§ 4 Abs 2 ASVG) vorliegen, wenn - keinerlei Vorgaben hinsichlich der Arbeitszeit (keine An- und Abmeldung,- keine Einbindung in den betrieblichen Organismus sowie- kein Kontroll- und Weisungsrecht des Auftraggebersvorliegen.(Quelle: VwGH 20. Dezember 2001, 98/08/0279)

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