Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 1 Z 4 GSVG)

Die Mindestbeitragsgrundlage für § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 GSVG 10) Versicherte wird im Bereich der Krankenversicherung auf rund 50%, somit Euro 537,78 pro Monat, herabgesetzt. Im Bereich der Pensionsversicherung bleibt die bisherige Mindestbeitragsregelung aufrecht. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt daher in der Pensionsversicherung für das Jahr 2002 Euro 1.045,63 pro Monat. Für „Neuzugänge“ 11) bleibt die Regelung im Bereich der Pensionsversicherung wie bisher bestehen. In den ersten drei Kalenderjahren werden diese „vorläufig“ nur nach Mindestbeitragsgrundlagen in der Höhe von Euro 537,78 (eine Aufwertung ist hier nicht vorgesehen) eingestuft. Im Bereich der Krankenversicherung beträgt die Mindestbeitragsgrundlage in den ersten beiden Jahren ebenfalls monatlich Euro 537,78. Dieser Betrag wird jedoch jährlich aufgewertet. Im dritten Kalenderjahr kommt wieder eine Mindestbeitragsgrundlage von Euro 537,78, diesmal allerdings nicht aufgewertet, zur Anwendung. Bitte beachten Sie, dass die Mindestbeitragsgrundlagen (mit den oben beschriebenen Ausnahmen) mit 1. Jänner 2003 aufgewertet werden.Die Regelung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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