Versicherungspflicht einer Sexhotline-Mitarbeiterin - echtes Dienstverhältnis möglich

Dass die Betreiberin einer Telefonsexhotline den Gesprächsablauf nicht im Einzelnen vorgibt, spricht nicht für die Selbständigkeitder die Telefonanrufe entgegen nehmenden Frauen, sondern ist in der Art der geschuldeten Dienstleistung, die eine entsprechendeKundenorientierung erfordert, begründet. Dies trifft auf Arbeitnehmer in vielen Dienstleistungsberufen zu und erlaubt den Schluss auf die persönliche Weisungsfreiheit nicht.(Quelle: VwGH 2. Juli 2002, 2000/14/0148)Bei Vorliegen eines lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis würde auch eine Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG entstehen.(Volltext siehe unten)

 

Volltext Judikat

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