Pensionsreform - Neubewertung der Kindererziehungszeiten

Damit die Kindererziehung (Familienhospizkarenz) bei der Durchrechnung nicht zu negativen Konsequenzen führt, werden pro Kind drei Jahre bei der Durchrechnungszeit abgezogen. Weiters wird die Bemessungsgrundlage für die Zeiten der Kindererziehung (der Ausgleichszulagenrichtsatz) auf 150% erhöht. Dies geschieht über eine Zeitraum von 25 Jahren in Schritten zu je 2% pro Jahr.Diese Regelung wird kurz vor dem Ministerrat eingefügt.

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