Regelung der Berechnung der Hinterbliebenenpension verfassungswidrig!

Der VfGH (G300/02 )hat entschieden, dass die Vorschriften über die Berechnung der Witwen- und Witwerpensionen nicht der Verfassung entsprechen. Zwar ist es erlaubt, die Witwen- und Witwerpensionen zu kürzen, wenn den Hinterbliebenen wegen ihres eigenen Einkommens ein entsprechender Versorgungsstandard gesichert wird. Die derzeit geltende Regelung knüpft an den Vergleich der Berechnungsgrundlagen der Pensionsansprüche an; diese sind jedoch kein tauglicher Indikator für die Ermittlung der Versorgungslage.

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