Neuerungen ab Jänner 2004 - 2. Teil - Leistungsrechtliche Änderungen

Anbei die wesentlichen leistungsrechtliche Änderungen ab 1. Jänner 2004!

a) Durchrechnungszeitraum
Im Jahre 2004 beträgt der Durchrechnungszeitraum bereits 16 Jahre (192 Monate). Dies ist eine Verlängerung um 12 Monate (bei der vorzeitigen Alterspension nur um 10 Monate) gegenüber der Rechtslage 2003.

Bei Erziehern wird der Durchrechnungszeitraum um maximal 36 Monate pro Kind abgesenkt. Wurde daher ein Kind erzogen, so kommt es erst im Jahre 2007 zu einer Verlängerung des Durchrechnungszeitraums.

b) BMGL für Kindererziehungszeiten
Die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten wird auf 102% des Ausgleichszulagenrichtsatzes angehoben.

c) Steigerungsbetrag
Der Steigerungsbetrag wird auf 1,96% pro Versicherungsjahr abgesenkt. Für Personen, die unter die Hacklerregelung I (siehe unten) fallen, bleibt weiterhin der Steigerungsbetrag von 2% aufrecht. Ein Steigerungsbetrag von 2% wird auch für jene Personen gelten, die spätestens im Jahre 2003 die Anspruchvoraussetzung für eine Pension hatten, jedoch keinen Antrag auf die Pension gestellt haben.

Die Obergrenze für die Gesamtsteigerung von 80% bleibt weiter aufrecht.

d) Vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit
Die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit ist im Jahre 2003 ausgelaufen. Nicht davon betroffen sind Personen, die bereits im Jahre 2003 einen Anspruch hatten, jedoch keinen Antrag stellten.

Personen, die grundsätzlich (von den Anspruchvoraussetzungen her) unter die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit fallen würden, können jedoch beim AMS ein Altersübergangsgeld beantragen. Dieses ist das um 25% erhöhte Arbeitslosengeld. Dieses wird bis zur Inanspruchnahme einer Pension (vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer oder Regelpension) gewährt.

e) Gleitpension
Die Gleitpension kann ab dem Jahre 2004 nicht mehr beantragt werden. Nicht davon betroffen sind Personen, die bereits im Jahre 2003 einen Anspruch hatten, jedoch keinen Antrag stellten.

f) Vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer
Die vorzeitige Alterspension wird stufenweise ab 1. Juli 2004 abgeschafft. Das derzeitige Antrittsalter von 61,5 Jahre (Männer) bzw 56,5 Jahre (Frauen) wird angehoben. Zur Überprüfung des Antrittsalters kann der „Pensionsrechner“ unter www.sozialversicherung.at oder www.pensionsversicherung.at verwendet werden.

g) Hacklerregelung I
Mit 1. Jänner 2004 tritt die neue Hacklerregelung in Kraft. Folgende Personen können diese in Anspruch nehmen:

   Frauen, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren sind, 480 Beitragsmonate gesammelt haben und das 55. Lebensjahr vollendet haben.

   Männer, die vor dem 1. Jänner 1947 geboren sind, 540 Beitragsmonate gesammelt haben und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Unverändert werden bis zu 60 Monate der Kindererziehung angerechnet. Bei Männern werden bis zu 30 Monate (bisher 12 Monate) eines Präsenz- oder Zivildienstes angerechnet. Auch der Steigerungsbetrag von 2% bleibt unverändert. Der Abschlag wird auf 4,2% angehoben und nicht mehr vom Steigerungsbetrag subtrahiert, sondern prozentuell von der Bruttopension abgezogen. Allerdings wird der Abschlag (gegenüber der alten Hacklerregelung) nicht mehr vom Alterspensionsalter sondern vom fiktiven vorzeitigen Alterspensionsalter berechnet.

h) Bonus-Malus-Regelung
Der Malus (bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension) beträgt 4,2% (bisher 3%-Punkte vom Steigerungsbetrag) von der Bruttopension. Die Berechnung erfolgt wie bisher vom Regelpensionsalter weg.

Der Bonus beträgt ebenfalls 4,2% von der Bruttopension. Bisher betrug der Bonus 4%- bzw 2%-Punkte vom Steigerungsbetrag.

i) Nachbemessung Pension
Wird ab 1. Jänner 2004 eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so werden diese Beiträge als besondere Höherversicherung gewertet. Für die Beiträge wird es jeweils im Jänner des Folgejahres (somit das erste Mal im Jänner 2005) einen Höherversicherungsbetrag zusätzlich zur Pension geben.

j) Gesamtdeckelung der Verluste
Mit dem neuen Pensionsrecht wurde auch eine Gesamtdeckelung der Verluste eingeführt. Diese sieht vor, dass der Bruttopensionsverlust maximal 10% betragen darf.

k) Altersteilzeitzeitgeld
Die volle Förderung der Altersteilzeit wird ab dem Jahr 2004 nur mehr dann erfolgen, wenn eine Ersatzkraft (Lehrling oder arbeitslose Person) eingestellt wird. Weiters wird die Altersteilzeit auf grundsätzlich fünf Jahre (bisher 6,5 Jahre) herabgesetzt. Auf Grund einer Übergangsbestimmung 9) wird es jedoch auch in den nächsten Jahren möglich sein, länger als fünf Jahre das Altersteilzeitgeld in Anspruch zu nehmen. Für Altersteilzeitfälle aus dem alten Recht (bis zum Jahre 2003) gibt es eine Verlängerungsoption bis zum Pensionsalter.

Eine Übersicht mit allen Beitragswerten des Jahres 2004 können Sie der Jänner-Ausgabe des Finanz Journals als Beilage entnehmen.

l) Höchstpensionsbemessungsgrundlage
Die höchste Pensionsbemessungsgrundlage beträgt im Jahre 2004 monatlich Euro 3.013,22.

m) Pensionserhöhung
Alle Pensionen mit einem Betrag von bis zu Euro 667,80 werden ab dem 1. Jänner 2004 um 1,5% erhöht, alle Pensionen über Euro 667,80 werden mit einem Fixbetrag von Euro 10,02 erhöht.

n) Ausgleichszulagenrichtsätze
Die Richtsätze für 2004 betragen für Alleinstehende Euro 653,19; für Ehepaare Euro 1.015,–; Erhöhung für jedes Kind Euro 69,52.

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