EU-Osterweiterung - EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der EU-Osterweiterung!

Mit 1.5.2004 treten der EU insgesamt 10 neue Staaten, nämlich Malta, Zypern, Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien sowie die Slowakei bei. Damit zusammenhängend ergeben sich auch für den österreichischen Arbeitsmarkt weitreichende Konsequenzen.

Staatsangehörige von Malta und Zypern sind ab Mai 2004 den bisherigen EWR-Staatsbürgern arbeitsrechtlich völlig gleichgestellt, benötigen also für eine Arbeitsaufnahme in Österreich keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Auch Ehegatten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Kinder von maltesischen bzw. zypriotischen Bürgern benötigen keine Arbeitsgenehmigung.

Für die Staatsbürger der anderen „neuen“ EU-Länder sowie deren Angehörige (Ehegatte, Kind) gelten ab 1.5.04 umfassende Übergangsbestimmungen, die teilweise auch Auswirkungen für Unternehmer mit Betriebssitz in einem der „neuen“ EU-Länder haben. Diese „neuen“ EU-Bürger (mit Ausnahme von Zypern und Malta!) unterliegen zwar weiterhin dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, doch insbesondere bei aufrechter Beschäftigung und mindestens 12-monatiger ununterbrochener Zulassung zum österreichischem Arbeitsmarkt ab 1.5.04 benötigen diese Personen keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung mehr.  Dieser freie Zugang zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt ist allerdings vom zuständigen Arbeitsmarktservice zu bestätigen und erst nach Erhalt dieser AMS - Bestätigung darf die Beschäftigung aufgenommen werden.

Ab 1.6.2004 sind Schweizer Staatsbürger, obwohl die Schweiz der EU derzeit (noch) nicht beitritt, den EWR – Staatsbürgern arbeitsrechtlich völlig gleichstellt, benötigen ab Juni 2004 also keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für eine Beschäftigung in Österreich.

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