Ensendung + Dienstverhältnis eines türkischen Religionslehrers

Auswirkung der Entsendung eines türkischen Staatsbürger nach Österreich bei gleichzeitiger Tätigkeit (Beschäftigung) in Österreich

Ein türkischer Religionslehrer wurde von 1995 bis 1998 von der Türkei nach Österreich entsendet und wurde in Österreich bei einem Verein als Vorbeter tätig. Als Entgelt bekam er vom Verein eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt (Sachbezug). Dieser Sachbezug lag unter der Geringfügigkeitsgrenze. Die türkischen Bezüge, die er vom türkischen Dienstgeber bekam, wurden über das Konsulat ausbezahlt. Da es mit dem türkischen Dienstgeber und dem österreichischen Verein keine Vereinbarung über die Arbeitskräfteüberlassung gab, unterlagen zwar die türkischen Bezüge (aufgrund des SV-Abkommens mit der Türkei) dem türkischen Sozialversicheurngsrecht. Die inländischen Bezüge wurde jedoch nach inländischem Recht, daher ASVG, als geringfügig Beschäftigt angesehen und daher beim Dienstgeber (Verein) der Beitragspflicht in der Unfallversicherung unterzogen. Eine Zusammenrechnung der beiden Bezüge ist aufgrund der fehlenden Vereinbarung nicht vorgesehen.

Interessant war in diesem Fall auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften, da das Abkommen Ö-Türkei mit 30. September 1996 außer Kraft trat. Das Nachfolgeabkommen traft erst mit 1. Dezember 2000 in Kraft. In der Zeit von 1. Oktober 1996 bis zum Ende der Entsendung (31. August 1998) musste daher nach innerstaatlichem Recht geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung für die "Entsendung" vorlag. Die GKK war der Meinung, dass sowohl für den Sachbezug als auch für den Bezug, der vom Konsulat ausbezahlt wurde, eine Beitragspflicht beim Verein (Entgelt von dritter Seite für das Entgelt aus der Türkei) vorlag. Da jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen zwischen dem Verein und dem türkischen Dienstgeber besteht, liegt weder ein Entgelt von dritter Seite noch eine Beitragspflicht für das türkische Dienstverhältnis in Österreich vor.

 

 

VwGH 5.11.2003 - 2000/08/0095

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