Nebentätigkeiten von Beamten

Bei der Einstufung von Nebentätigkeiten von Beamten gibt es einige Besonderheiten im Bereich der Sozialversicherung!

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 1997 wurden durch das 2. Sozialrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 764/96, Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde, als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge einbezogen.

Unter § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG fallen sämtliche Nebentätigkeiten von Beamten (öffentlich rechtliches Dienstverhältnis und Nebentätigkeit zu ein und derselben Gebietskörperschaft), und zwar unabhängig davon, in welcher Form (Dienstverhältnis, freies Dienstverhältnis, Tätigkeit als neuer Selbstständiger) diese erbracht werden.

Dies bedeutet, dass bei einem Beamten, der eine Nebentätigkeit zum Bunde (z.B. als Vertragsbediensteter, Freier Dienstnehmer, neuer Selbstständiger) entfaltet, die dafür gebührende Vergütung in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung nach dem B-KUVG einfließt.

Unter diese Regelung fällt aber nur eine Nebentätigkeit eines Bundesbeamten zum Bund. Eine gleichartige Beziehung eines Bundesbeamten zum Land oder einer sonstigen Gebietskörperschaft wird als Nebenbeschäftigung bezeichnet und ist vom § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG nicht erfasst und führt zu einer anderweitigen Sozialversicherungspflicht. (Hauptverband 3.1.2000, Zl. 32-51.1:51.14/00 Ch/Sö)

(Quelle: Empfehlungen des Hauptverbandes - 004-ABC-0053)

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