Was bringt die Pensionsharmonisierung - Teil 2

Der zweite Teil der Pensionsharmonisierung behandelt die Pensionsanpassung, die Änderungen beim Beitragssatz sowie die Neuerungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten.

Pensionsanspassung
Bestehende Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst werden.

Beitragssatz
Der Pensionsversicherungsbeitragssatz im ASVG beträgt derzeit 22,80%. Für GSVG und BSVG-Versicherte soll dies zukünftig auch gelten. Der GSVG-Beitragssatz wird auf 17,5% (derzeit 15%) angehoben. Die Beitragssatz für Land- und Forstwirte auf 15% (derzeit 14,50%). Die Differenz auf die 22,8% wird durch eine Ausgleichsleistung durch den Bund finanziert werden. Die Beitragsanpassung soll in 0,25%-Schritten pro Jahr ab 1. Jänner 2006 zur Anwendung kommen.

Kindererziehung
Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung beträgt im Jahre 2004 pro Monat € 666,25 (aufgrund der Pensionsreform 2003/2004 gibt es hier eine Übergangsbestimmung über 25 Jahre). Diese soll zukünftig rund € 1.350,-- betragen. Diese Leistung wird wie auch schon bisher vier Jahre gewährt werden. Darüber hinaus besteht für Zeiten der Kindererziehung auch die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings (gibt es bisher nicht).

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten. Für alle unter 55-jährigen Personen soll mittels Parallelrechnung eine Übergangsberechnung erfolgen. Basis der Parallelberechnung sind das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und das harmonisierte Pensionsrecht

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