Ausstellung Dienstzettel für freie Dienstnehmer

Seit 1. August 2004 ist auch für freie Dienstnehmer ein Dienstzettel verpflichtend auszustellen.

Mit dem Arbeitsmarktreformgesetz 2004 wurde u.a. auch das ABGB geändert. Der neue § 1164a ABGB enthält seit 1. August 2004 eine Bestimmung zur verpflichtenden Ausstellung eines Dienstzettels für freie Dienstnehmer.

Der Dienstgeber hat dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Der Dienstzettel hat folgende Angabe zu enthalten.

  • Name und Anschrift des Dienstgebers
  • Name und Anschrift des freien Dienstnehmers
  • Beginn des freien Dienstverhältnisses
  • bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses
  • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
  • vorgesehen Tätigkeit,
  • Entgelt, Fälligkeit des Entgelts.

Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn die Dauer des freien Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder ein schriftlicher freier Dienstvertrag (mit den oben angeführten Punkten) ausgehändigt wurde.

Für Auslandstätigkeiten sind eigene Bestimmungen im § 1164a Abs 2 ABGB vorgesehen.

Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel (wie oben) auszuhändigen.

Die Regelungen des § 1164a ABGB können durch einen freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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