Neuerungen in der bäuerlichen Sozialversicherung durch SRÄG 2004

Mit dem SRÄG 2004 kommt es auch im Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung zu einigen Neuerungen.

Das SRÄG 2004 bringt auch für die bäuerlich Versicherten einige Neuerungen:

  • Der Beitragsatz in der Krankenversicherung wird von derzeit 6,5% auf 7,4% angehoben. Die erstmalige Berücksichtigung erfolgt daher in der Beitragsvorschreibung im Jänner 2005.
  • Die Übergangsfälle, der mit 1. Jänner 1999 abgeschafften Ehegatten-Subsidiarität, werden nun ebenfalls reduziert. Beträgt die monatliche Beitragsgrundlage € 1.015,-- oder mehr, so werden diese Personen ab 1. Oktober 2004 in die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung aufgenommen.
  • Wie bei fast jeder BSVG-Novelle kommt es auch zu einer Änderungen bei den L+F-Nebentätigkeiten. Die Privatzimmervermietung, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb steht, ist künftig gemäß der Anlage 2 nach dem BSVG beitragspflichtig (ein Freibetrag kommt wie bei der "Direktvermarktung" zur Anwendung).
  • Die Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere L+F-Betriebe (siehe auch Anlage 2 - 3.2.1), die bisher im Einheitswert enthalten waren, werden ebenfalls in die Beitragspflicht einbezogen. Ausgenommen bleiben weiterhin die Maschinienvermietungen auf Basis der ÖKL-Sätze ohne Verrechnung der persönlichen Arbeitsleistung. Die beiden Neuerungen bei den Nebentätigkeiten sind bereits im Beitragsjahr 2004 zu berücksichtigen.
  • Die Mindestbeitragsgrundlage bei den Optionsbetrieben (kommt in der Praxis eher selten vor) wird von € 1.950,70 auf € 1.096,42 monatlich abgesenkt. Dies gilt allerdings nur in der Kranken- und Unfallversicherung und bereits für das Beitragsjahr 2004.

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