Zeitliche Beschränkung des Übergangsgeldes (§ 39a AlVG)

Eine Neuregelung führt zur Beschränkung des Übergangsgeldes.

Mit der Pensionsreform 2003 wurde u.a. auch das sog. „Übergangsgeld“ eingeführt. Dieses Übergangsgeld steht einerseits im Zusammenhang mit der Altersteilzeit[1] andererseits mit dem Wegfall der vorzeitigen Alterpension wegen Arbeitslosigkeit[2] mit 1. Jänner 2004.

Aufgrund der Regelung im Zusammenhang mit dem Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit ist es vorgesehen, dass eine Person so lange das Übergangsgeld bekommt, bis sie die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt. Da jedoch in Österreich derzeit u.a. 180 Beitragsmonate für den Anspruch auf eine Alterspension notwendig wären, könnte der Fall eintreten, dass eine Person keinen Anspruch auf eine Alterspension hat, da die Zeiten nicht erreicht werden. Mit der Neuregelung wird nun ergänzt, dass das Übergangsgeld nur bis zum Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters (Ablauf des Kalendermonats in dem das Regelpensionsalter erfüllt wird) ausbezahlt wird. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Alterspension vor, so ist bei Notlage eine soziale Absicherung durch die Notstandshilfe gegeben.

Die Neuregelung ist seit 1. August 2004 anzuwenden.


[1]  Siehe dazu § 39 AlVG.
[2]  Siehe dazu § 39a AlVG.

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