Erläuterungen in den E-MVB zur Altersteilzeit

Erläuterungen in den E-MVB zur Altersteilzeit.

In die E-MVB sind einige Erläuterungen bezüglich der Altersteilzeit eingearbeitet worden. Den Text finden Sie nachfolgend:

Wenn eine Angestellte in Altersteilzeit in der Arbeitsphase im Krankenstand ist hängt es vom Willen des Dienstgebers ab, ob sich die Arbeitsphase um den Zeitraum des Krankenstandes verlängert und die Freizeitphase später beginnt. Relevant ist, ob der Dienstgeber weiterhin Entgelt leistet. Ist dem so, muss die Zeit des Krankenstandes nicht eingearbeitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstgeber nur 50 % oder 25 % des Entgeltes fortzahlt und der Krankenversicherungsträger Krankengeld erbringt. Leistet der Dienstgeber kein Entgelt, muss die Zeit des Krankenstandes eingearbeitet werden. Der Dienstgeber kann darauf aber auch verzichten. (Hauptverband 20.1.2004, Zl. FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG gilt als Beitragsgrundlage bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Grundlage für die Bemessung des Altersteilzeitgeldes ist daher das gebüh­rende monatliche Bruttoarbeitsentgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. In die Beitrags­grundlage eingeflossene, regelmäßig über einen längeren Zeitraum (Richtwert drei Monate) er­brachte bezahlte Überstunden (zB pauschalierte Überstunden) sind zu berücksichtigen. Einma­lige Prämien oder nur in diesem Monat angefallene Überstunden bleiben außer Betracht. Diese Beitragsgrundlage gilt auch für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, für alle Nebenbeiträge (Umlagen und Fonds) und für den Mitarbeitervorsorgebeitrag. Bei der Bemessung des Altersteilzeitgeldes werden die jährlichen Anhebungen der Höchst­beitragsgrundlage bzw. kollektivvertragliche oder sonst gebührende Ist-Lohner­höhungen be­rücksichtigt. Die letzte volle Beitragsgrundlage iSd § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG ist daher insofern va­riabel, als sie sich durch solche Steigerungen entsprechend erhöht. Häufig wird/wurde für die Altersteilzeit das "Blockzeitmodell" vereinbart. Der Dienstnehmer arbeitet in der Regel während der Hälfte der vereinbarten Dauer voll weiter und nimmt während der anderen Hälfte Zeitausgleich. Endet nun ein solches Dienstverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer, so endet der Anspruch auf Altersteilzeitgeld ebenfalls mit dem arbeitsrechtli­chen Ende. Es kommt weder zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung noch löst die Nachzahlung des nicht konsumierten Zeitguthabens eine Erhöhung der Beitragsgrundlage aus.

Fordert das AMS vom Dienstgeber das Altersteilzeitgeld zurück, ist die fixe Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG nicht mehr anwendbar. Nachzahlungen des Dienstgebers sind beitragszeitraumkonform aufzurollen. Gebührt nach dem Ende des Dienstverhältnisses (nach dem Auslaufen des Al­tersteilzeitgeldes) noch eine Urlaubsersatzleistung ist die Pflichtversicherung nach den allgemein gültigen Regeln zu verlängern. (Bundeseinheitliche Dienstgeberinformation Oktober 2003)

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