Pensionsharmonisierung – Teil 5: Berücksichtigung von Ersatzzeiten

Auch bei der Berücksichtigung von Ersatzzeiten wird sich zukünftig einiges ändern!

Da auf dem zukünftigen Pensionskonto Gutschriften aufgebucht werden, sind daher auch Ersatzzeiten in Gutschriften umzurechnen. Die Ersatzzeiten werden zukünftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt, für die Beiträge zu leisten sind. Die Beiträge werden zukünftig zur Gänze oder teilweise von der versicherten Person bzw. von Dritten (AMS, Bund, FLAF) zu entrichten sein (siehe § 15 APG).

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