Malus und Unterbrechnungszeit

Wie werden bei der Festellung der 10-jährigen Betriebszugehörigkeit Unterbrechnungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet?

Zur Festellung, ob die für die Vorschreibung eines Malus (§ 5b AMPFG) notwendige Voraussetzung der 10-jährigen Betriebszugehörigkeit vorliegt, werden unter anderem Unterbrechnungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet.

Folgende Fragestellung könnte sich in der Praxis ergeben:
"Sind bei der Beurteilung, ob eine Unterbrechnung von einem Jahr oder länger vorliegt, die einzelnen Unterbrechungen zurückgerechnet vom arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses (beispielsweise bei Saisonarbeitern) aufzusummieren, oder ist darauf abzustellen, ob eine durchgehende Unterbrechnung ein Jahr bzw. länger als ein Jahr dauerte"

Die Referenten sind folgender Meinung:
"Bei der Beurteilung, ob eine Unterbrechung von einem Jahr oder länger vorliegt, sind die einzelnen Unterbrechungen zurückgerechnet vom arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzusummieren."

(Quelle: Referentenbesprechung vom 21. September 2004)

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