Rückforderung von nachgekauften Schul- und Studienzeiten

 

Der VwGH hat am 5.11.2003 (2002/08/0002) entschieden, dass nachgekaufte Schul- und Studienzeiten, die sich nicht mehr leistungserhöhend auswirken, nicht rückgefordert werden können.

Durch eine Gesetzesänderung im § 70b ASVG (analoge Bestimmungen im BSVG, GSVG) wurde mit der Pensionsreform 2003/2004 genau der obige Punkt dahingehend entschärft, dass eine amtwegige Rückzahlung von nachgekauften Zeiten, die sich nicht anspruch- oder leistungswirksam mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 auswirken, zu erfolgen hat. Personen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, können einen Antrag auf Rückzahlung bei Nicht-Auswirken stellen

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