Pensionsharmonisierung Teil 1: Persönlicher Geltungsbereich APG

Wer fällt in das APG?

Der Nationalrat hat gemeinsam mit der Pensionsreform 2003/2004 am 11. Juni 2003 eine Entschließung gefasst, betreffend eines einheitlichen Pensionsrechtes für alle Erwerbstätigen.
Mit 1. Jänner 2005 treten die neuen Regelungen zum „Allgemeinen Pensionsgesetz“ (kurz APG) in Kraft . Das neue Bundesgesetz regelt das Pensionskonto, den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension, das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, das Ausmaß der Hinterbliebenenpension (Abfindung), für alle gemäß ASVG, GSVG, FSVG und BSVG versicherten Personen (§ 1 Abs 1).

1.1. Persönlicher Geltungsbereich
Grundsätzlich treffen die neuen Regelungen im Bereich der Pensionsversicherung alle Versicherten, jedoch nimmt der § 1 Abs 3 APG einen bestimmten Personenkreis aus.

Dazu ist ab 1. Jänner 2005 wie folgt zu unterscheiden:
o „Neufälle“ – dies sind alle Personen, deren Versicherungsverlauf nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Hierbei handelt es sich sowohl um Berufsanfänger als auch um alle neu nach dem ASVG, GSVG etc. in der Pensionsversicherung teilversicherten Personen (zum Beispiel Personen, die ihr Kind in den ersten vier Jahren nach der Geburt erziehen, LeistungsbezieherInnen nach dem AlVG, BezieherInnen von Wochen- und Krankengeld, Präsenz- und Zivildiener).
o „Übergangsfälle“ – dies sind jene in der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherten, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG erworben haben, sowie Beamte, die ab 2005 pragmatisiert werden. Für diese Personen kommt die Parallelrechnung zur Anwendung (siehe unten).
o „Altfälle“ – dies sind jene Personen, die am 31. Dezember 2004 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben. Für diese Personen sind die Regelungen mit Ausnahme der Pensionskorridorregelung (§ 4 Abs 2 APG), Schwerarbeiterregelung (§ 4 Abs 3 APG) sowie die Wegfallsbestimmungen zu den angeführten Regelungen (§ 9 APG) trotzdem anzuwenden.

Es ist zu beachten, dass auch für „Neufälle“ die Regelungen des vierten Teils des ASVG weiterhin anzuwenden sind, als das APG nichts anders bestimmt (§ 2a Abs 1 ASVG). Für „Übergangsfälle“ ist der vierte und zehnte Teil des ASVG nur insoweit anzuwenden, als das APG nicht anderes bestimmt (§ 2a Abs 2 ASVG). Durch diese Regelungen soll die Verbindung zu den bestehenden Sozialversicherungsgesetzen zum harmonisierten Leistungsrecht in der Pensionsversicherung hergestellt werden. Beispielsweise bleibt weiterhin das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht, das Verfahrensrecht, die allgemeinen Bestimmungen zur Sozialversicherung, das Organisationsrecht, die Pensionsanpassung und die Pensionskommission im ASVG/GSVG/BSVG erhalten.

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