Pensionsharmonisierung Teil 4: Schwerarbeiterregelung

Welche Änderungen kommen für Schwerarbeiter?

Im § 4 Abs 3 APGwurde eine eigene Regelung für „Schwerarbeiter“ eingeführt. Die Neuregelung, die auch für die „Altfälle“ gilt (siehe oben), ist ab 1. Jänner 2007 anzuwenden (§ 16 Abs 2 APG). Diese sieht vor, dass bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichen des Regelpensionsalter beansprucht werden kann, wenn die versicherte Person mindestens 540 Versicherungsmonate nach dem APG oder nach einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate sind. Hierbei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat für je vier Schwerarbeitsmonate, wobei jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden darf. Weiters müssen am Stichtag die Ruhensbestimmungen (siehe oben zum „Pensionskorridor“) eingehalten werden.

Wer unter die „Schwerarbeiter“ fällt, wird in einer Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz geregelt. Dies werden vor allem Personen sein, die unter psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen tätig sind (§ 4 Abs 4 APG).

Als besonderes Zuckerl wird die Abschlagsregelung für „Schwerarbeiter“ besonders geregelt. Dabei beträgt die Verminderung anstelle von 4,2% - wie beim Pensionskorridor – 0,175% für jeden Monat des früheren Pensionsantritt, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend um den zwölften Teil von 0,05 %-Punkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten (siehe dazu nachfolgende Tabelle). Dies gilt analog auch für die Erhöhung von Leistungen.

Verminderung und Erhöhung für Schwerarbeiter

Anzahl Monate der

Verminderung in %

Erhöhung

Schwerarbeit

Pro Jahr

Pro Monat

in %

Bis 180

2,10

0,17500

0,341

181 – 192

2,05

0,17083

0,336

193 – 204

2,00

0,16667

0,331

205 – 216

1,95

0,16250

0,326

217 – 228

1,90

0,15833

0,322

229 – 240

1,85

0,15417

0,317

241 – 252

1,80

0,15000

0,312

253 -  264

1,75

0,14583

0,307

265 – 276

1,70

0,14167

0,302

277 – 288

1,65

0,13750

0,297

289 – 300

1,60

0,13333

0,293

301 – 312

1,55

0,12917

0,288

313 – 324

1,50

0,12500

0,283

325 – 336

1,45

0,12083

0,278

337 – 348

1,40

0,11667

0,274

349 – 360

1,35

0,11250

0,269

361 – 372

1,30

0,10833

0,264

373 – 384

1,25

0,10417

0,260

385 – 396

1,20

0,10000

0,255

397 – 408

1,15

0,09583

0,251

409 – 420

1,10

0,09167

0,246

421 – 432

1,05

0,08750

0,241

433 – 444

1,00

0,08333

0,237

445 – 456

0,95

0,07917

0,232

457 – 468

0,90

0,07500

0,228

469 – 480

0,85

0,07083

0,223

Ab 481

0,85

0,07083

0,223

 Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die geänderten Bestimmungen zur „Hacklerregelung“ im ASVG, GSVG etc.

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