Pensionsharmonisierung Teil 8: Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Unter welchen Voraussetzungen ist man in der Pensionsversicherung teilpflichtversichert?

Wie bereits im Bereich „APG“ erläutert werden die bisherigen Ersatzzeiten ab 1. Jänner 2005 durch Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung abgelöst (§ 8 Abs 1 Z 2 ASVG sowie analogen Regelungen im GSVG und BSVG). So entsteht künftig u.a. im Fall

o        des Leistungsbezuges nach dem AlVG,
o        dem Überbrückungs- und dem Sonderunterstützungsgesetz,
o        eines Wochengeld- und Krankengeldbezuges,
o        eines Bezuges von Übergangsgeld in der Unfall- und Pensionsversicherung,
o        der Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes,
o        der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung für maximal 48 Monate der Kindererziehung (maximal 60 Monate bei Mehrlingsgeburten) eines Kindes

eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Darüber hinaus tritt die Teilversicherung auch in bestimmten Fällen des Ruhens der Leistung nach dem AlVG und der Nichtgewährung einer Notstandshilfe ein.

Die Beitragslast wird in diesen Fällen vom Bund und von öffentlichen Fonds sowie vom Arbeitsmarktservice getragen. Als Beitragssatz kommt ein Wert von 22,8% zur Anwendung (§ 52 Abs 4 ASVG).

Die Beitragsleistung richtet sich zum einen nach den Leistungen bzw. nach den Grundlagen für die Bemessung der Leistungen (§ 44 ASVG), an deren Bezug die Teilversicherung anknüpft, z.b. den monatlichen Wochengeldbezug bzw. die monatliche Bemessungsgrundlage für das Krankengeld, 70% des monatlichen Bruttoeinkommen, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, das Übergangsgeld, die Sonderunterstützung. Zum anderen wird für die Pflichtversicherung auf Grund des Präsenz- oder Zivildienstes sowie der Kindererziehung eine fixe Beitragsgrundlage im Ausmaß von € 1.350,-- festgelegt. Vor allem die Verdopplung der BMGL für die Kindererziehung gegenüber dem Jahr 2004 stellt eine wesentliche Verbesserung für die Kindererziehung (meist Frauen) dar.

Weiters besteht zukünftig die Möglichkeit der Entrichtung von freiwilligen Beiträge neben Ersatzzeiten. Künftig geht in diesen Fällen ein Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung einem Ersatzmonat vor.

Aufgrund einer Übergangsbestimmung im § 617 Abs 3 ASVG ist die Neuregelungen im § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG (Teilversicherung in der Pensionsversicherung) auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden. Für diese Personen gelten weiterhin die Regelungen der §§ 227 und 227a sowie 447g Abs 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

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