Pensionsharmonisierung Teil 15: Änderung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

Was ändert sich mit bei der Mindestbeitragsgrundlage in den nächsten Jahren?

Ein weiterer Schritt zur Vereinheitlichung der Pensionssysteme ist die Festlegung von einheitlichen Geringfügigkeitsgrenzen und Höchstbeitragsgrundlagen. Da die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage wesentlich über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegt wird ab 1. Jänner 2006 die Mindestbeitragsgrundlage stufenweise auf ASVG-Niveau abgesenkt (§ 25 Abs 4a GSVG). Ab 1. Jänner 2006 werden voraussichtlich folgende Mindestbeitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gelten (die jährliche Aufwertung wurde nicht berücksichtigt)

o        Für das Jahr 2006 mindestens € 1.018,40
o        Für das Jahr 2007 mindestens € 940,38
o        Für das Jahr 2008 mindestens € 862,36
o        Für das Jahr 2009 mindestens € 784,34
o        Für das Jahr 2010 mindestens € 706,32
o        Für das Jahr 2011 mindestens € 628,30
o        Für das Jahr 2012 mindestens € 550,28
o        Für das Jahr 2013 mindestens € 472,26
o        Für das Jahr 2014 mindestens € 394,24
o        Für das Jahr 2015 mindestens € 316,19

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das Jahr 2005 beträgt monatlich € 576,87; in der Pensionsversicherung monatlich € 1.121,64. Für Neuzugänge beträgt die Mindestbeitragsgrundlage einheitlich € 537,78.

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