Geänderte Anmelderegelungen im § 128 EStG

Der Begutachtungsentwurf zur Änderung des EStG sieht eine Anpassung der Meldebestimmungen im EStG vor.

Mit dem Sozialbetrugsgesetz wurden u.a. die Meldebestimmungen im ASVG geändert (die notwendige Verordnung ist allerdings noch ausständig). Auch ein Entwurf zur Änderung des EStG sieht eine Anpassung der Meldebestimmungen für Dienstnehmer im § 128 EStG vor.

„§ 128. (1) Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben:

- Name,
- Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
- Wohnsitz.

Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Daten des Arbeitnehmers gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Antritts des Dienstverhältnisses zu melden. Diese Meldung muss bei Antritt des Dienstverhältnisses beim Finanzamt der Betriebsstätte oder beim sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger einlangen. Die Übermittlung der Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber die elektronische Übermittlung der Meldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung telefonisch, schriftlich oder mittels Telefax zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der Meldung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber im Falle einer elektronischen Übermittlung einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat."

Die Begutachtungsfrist endet mit 30. Mai 2005. Die Beschlussfassung im Nationalrat bleibt abzuwarten! 

 

Gesetztestext und Erläuterungen

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