IESG-Beiträge für handelsrechtlicher Geschäftsführer

Handelsrechtliche Geschäftsführer, die als sv-liche Dienstnehmer anzusehen sind, unterliegen ab 1. Jänner 2006 der Beitragspflicht nach dem IESG.

Handelsrechtliche Geschäftsführer, die gemäß ASVG als echte Dienstnehmer (es wird nicht auf die arbeitsrechtliche Eigenschaft abgestellt) anzusehen sind, werden ab 1. Jänner 2006 in die Beitragspflicht nach dem IESG einbezogen. Der Beitragssatz beträgt 0,7%. Die EB gehen davon aus, dass bei einer Beteiligung von mehr als 25% kein Arbeitsverhältnis mehr entstehen kann. Dies ist defacto nicht richtig. Man wird zukünftig sehen, wie dies ausgelegt wird. Geschäftsführer, die nach dem GSVG versichert werden, unterliegen jdenfalls nicht dem IESG. Bitte beachten Sie, dass gewerberechtliche Geschäftsführer (wenn sie nicht auch handelsrechtliche GF waren/sind) schon bisher auch IESG-pflichtig waren.

Ansprüche auf Insolvenzausfallsgeld sind für Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, welches nach dem 30. September 2005 gefasst werden, geltend zu machen. 

 

 

BGBl. I 102/2005 vom 16. August 2005

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