Gemeinsame Betriebsführung und KEG

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Form einer gemeinsamen Betriebsführung von einer natürlichen Person und einer KEG geführt (Führung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr), so wird in Analogie zur Teilung des Einheitswertes wie bei Ehegatten (§ 23 Abs 3 BSVG) der Einheitswert zur Hälfte geteilt und nicht in voller Höhe der natürlichen Person zugerechnet. Da aber nur natürliche Personen - nicht aber eine KEG - vom Versicherungsschutz umfasst sind, besteht nur für die Hälfte des Einheitswertes (in diesem Fall für die natürliche Person) eine Beitragspflicht nach dem BSVG.

Siehe dazu ausführlich VwGH vom 17.11.2004 (2002/08/0261).

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