Beitragspflicht von Au-pair-Kräften!

Wann sind Au-pair-Kräfte bei der GKK zu melden?

Au-pair-Verträge sind sozialversicherungsrechtlich wie alle anderen Arbeitsverträge zu beurteilen, so die Kernaussage des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 16.11.2005 (Zahl: 2003/08/0173).

Im dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fall wurde ein Au-pair-Vertrag mit folgendem Inhalt abgeschlossen:

- Der Gastgeber nimmt den ausländischen Gast in die Familie auf und gewährt ihm Unterkunft und Verpflegung.
- Der Gast beabsichtigt, durch einen mehrmonatigen Aufenthalt in Österreich seine Deutschkenntnisse zu vervollkommnen, die österreichische Kultur und Gesellschaft näher kennen zu lernen und an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Der Gastgeber überlässt dem Gast ein eingerichtetes Zimmer zur alleinigen Benützung und bietet ihm volle Verpflegung.
- Der Gast erhält vom Gastgeber ein wöchentliches "Taschengeld" in einer bestimmten Höhe, das jeweils am Wochenende fällig ist. 
- Es wird eine Mithilfe des Gastes im Haushalt der Gastgeberfamilie bis zum Ausmaß von 25 Wochenstunden erwartet. Und zwar unter Rücksichtnahme auf das Familienleben, die Bedürfnisse der Haushaltsführung der Gastgeberfamilie und die Interessen des Gastes. 
- Pro Woche ist mindestens ein freier Tag vorgesehen.
- Ist der Gast durch Krankheit oder Unfall an der Mithilfe im Haushalt verhindert, bleiben die Verpflichtungen des Gastgebers hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und "Taschengeld" aufrecht. Die Höhe des "Taschengeldes" reduziert sich allerdings um die Hälfte.
- Das Au-pair-Verhältnis kann von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.
 
Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes 
Der VwGH stellte zu diesem Vertrag fest:
Die im Vertrag erwartete Arbeitsleistung von 25 Wochenstunden bei zumindest einem freien Tag, die vereinbarte Bedachtnahme auf die Interessen der Gastfamilie sowie die Kündigungsfrist von einer Woche sprechen für ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Die Entgeltlichkeit ergibt sich aus der Verknüpfung von "Taschengeld" und Arbeitsleistung (Mithilfe im Haushalt) sowie aus dem Umstand, dass im Erkrankungsfall nur das halbe "Taschengeld" gebührt.

Weder ergibt sich aus dem Vertrag, dass die Arbeitsleistung bloß nach eigenem Gutdünken zu erbringen ist, noch entspräche eine derartige Vereinbarung dem tatsächlichen Interesse des Gastgebers.

Die einwöchige Kündigungsfrist deutet darauf hin, dass sowohl Gastgeber als auch Gast sicher stellen wollten, dass die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen auch im Kündigungsfall zumindest noch eine Woche erfüllt werden.

Das zeigt aber auch, dass beide Vertragsteile das Bedürfnis hatten, mit den wechselseitig vereinbarten Leistungen verlässlich rechnen zu können.
 
Konsequenz 
Auf Grund derartiger Verträge beschäftigte Au-pair-Kräfte sind als "klassische" Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung anzumelden. 

Quelle: www.noegkk.at

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