Geschäftsführer mit Behinderung - Befreiung DB und KommSt

Die Befreiungsbestimmungen bezüglich DB und Kommunalsteuer kommen nicht nur für Dienstnehmer zur Anwendung, sondern grundsätzlich auch für Geschäftsführer. Voraussetzung ist aber, dass eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Dies ergibt sich sowohl aus § 41 Abs 3 lit e FLAG wie aus § 5 Abs 2 lit e KommStG!

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