Möglicherweise keine Mitversicherung für Lebensgefährten ab 1. August 2006!

Seit 1. August 2006 sind bestimmte Lebensgefährten nicht mehr mitversichert.

Mit 1. August 2006 trat aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH vom 10. Oktober 2005 (G 87/05) eine Neuregelungen zur Mitversicherung von Lebensgefährten in Kraft. Eine Mitversicherung für Lebensgefährten kann ab 1. August 2006 unter folgenden Voraussetzungen für eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person (anders- oder gleichgeschlechtlich) beantragt werden:
- die seit mindestens 10 Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
- ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn
   - diese Person sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder unter 18 Jahren widmet oder sich früher 
     für mindestens vier Jahre der Kindererziehung gewidmet hat oder
   - diese Person Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 hat oder
   - diese Person den/die Versicherten(n) zumindest mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 pflegt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so besteht für den Lebensgefährten der „versicherungslose“ Zustand, dh. es können keine Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sollte der Lebensgefährte eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG bei der GKK beantragen.

Bitte beachten Sie, das die Angehörigeneigenschaft, der zum Stichtag 31. Juli 2006 bereits andersgeschlechtlichen mitversicherten Personen, die zu diesem Datum das 27. Lebensjahr vollendet haben, aufrecht bleibt, solange sich der „maßgebliche Sachverhalt“ nicht ändert. Für Angehörige, die zu diesem Stichtag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, endet die Mitversicherung - wenn sich der „maßgebliche Sachverhalt“ nicht schon vorher ändert – jedenfalls mit 31. Dezember 2009.

 

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