Neue Meldebestimmungen bei der GKK ab 1. Jänner 2008

Mit 1. Jänner 2008 verschärfen sich die Meldebestimmungen für Dienstnehmer!

Wie bereits vor einigen Tagen berichtet, liegt derzeit ein Entwurf über ein SVÄG 2007 vor, welches u.a. auch eine Neuregelung zur "Anmeldung Neu" vorsieht.

Im Entwurf ist vorgesehen, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (voll- oder teilversichert) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben (§ 33 Abs 1 ASVG). Wie bereits in Burgenland praktiziert, erfolgt die Anmeldung in einem zweistufigen Prozess mit Aviso-Meldung und vollständiger Anmeldung innerhalb von 7 Tagen. Dies soll auch für fallweise beschäftigte Personen gelten.

Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Beitragszuschlage gemäß § 113 ASVG. Bei einer unterbliebenen Anmeldung vor Arbeitsantritt soll grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag angewendet werden, der sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt:

a) ein Betrag von € 500,-- pro Person, die nicht rechtzeitig angemeldet wurde
b) ein Betrag von € 800,-- pro Prüfeinsatz als Pauschaleinsatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Ausnahmen vorgesehen.

Die neue Regelung soll bundesweit ab 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Weiters bleibt natürlich die Gesetzwerdung abzuwarten.

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