Neuregelung Reisekosten - Was ändert sich? (Teil 1)

Wieso kam es zu einer Neuregelung?
Der VfGH hat mit der Entscheidung vom 22.6.2006 (G 147/05) eine Bestimmung im § 26 Z 4 EStG als verfassungswidrig mit Wirkung 31. Dezember 2007 aufgehoben. Der vierte Satz des § 26 Z 4 EStG bestimmt(e), dass eine Abgabenbefreiung zu Taggeldern dann vorgesehen ist, wenn eine lohngestaltende Vorschrift (im Regelfall ein Kollektivvertrag) dies vorsieht. Weiters wurde die VO des BMF betreffend Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG aufgehoben.

Aufgrund der aufgehobenen Bestimmungen konnten Taggelder im Rahmen des § 26 Z 4 EStG auch dann als steuerfreier Kostenersatz an Arbeitnehmer ausgezahlt werden, wenn nach den allgemeinen Vorschriften der Einsatzort bereits einen Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Ebenso konnten Fahrtkostenersätze, die aus Anlass einer nach einer lohngestaltenden Vorschrift vorliegenden Dienstreise gezahlt werden, steuerfrei ausgezahlt werden.

Die Neuregelung, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird, sieht folgendes vor:
a) Taggelder können auch weiterhin bei Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift steuerfrei behandelt werden, wenn der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist. Dazu wurde eine neue Bestimmung im § 3 Abs 1 Z 16b EStG eingeführt.
b) Fahrtkostenvergütungen, die im Zusammenhang mit Dienstreisen stehen und Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung darstellen, werden neu geregelt.
c) Bei Familienheimfahrten, die vom Dienstgeber bezahlt werden, kommt es ebenfalls zu einer Neuregelung.
d) Das Taggeld kann unabhängig vom Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift stets nach Kalendertagen abgerechnet werden. Auch für Auslandsdienstreisen wird derselbe Stundenteiler wie für Inlandsdienstreisen gelten.
e) Alle anderen Regelungen von Reisenkosten bleiben unverändert. Dies gilt auch für Reisekosten als Betriebsausgaben (§ 4 Abs 5 EStG) oder Werbungskosten (§ 16 Abs 9 EStG).

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