Neuregelung Reisekosten - Was ändert sich? (Teil 2)

Neuregelung Taggelder
Zur Regelung im § 26 Z 4 EStG (sog. „Legaldefinition“) kommt eine neue Bestimmung im § 3 Abs 1 Z 16b EStG. Liegen folgende Tätigkeiten vor UND ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Reisekosten aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift VERPFLICHTET, so können diese weiterhin abgabenfrei ausbezahlt werden. Folgende Tätigkeiten fallen unter die Befreiung:
· Außendiensttätigkeit,
· Fahrtätigkeit,
· Baustellen- und Montagetätigkeit,
· Arbeitskräfteüberlassung,
· vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde.

Kann ein Kollektivvertrag wegen Fehlens eines kv-fähigen Vertragsteils auf der Arbeitgeberseite nicht abgeschlossen werden, besteht gemäß § 68 Abs 5 Z 6 EStG die Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die ebenfalls verpflichtenden Charakter hat. Nur in diesen Fällen, in denen auf Grund einer zu geringen Dienstnehmeranzahl eine Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen werden kann, besteht aus Gründen der Gleichbehandlung die Möglichkeit, eine bindende Vereinbarung mit allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern abzuschließen.

Die Obergrenze für steuerfreie Tagesgelder richtet sich nach den Bestimmungen im § 26 Z 4 EStG.

Zukünftig ist daher zu prüfen, ob die Reisekosten bereits aufgrund des § 26 Z 4 EStG abgabenbefreit sind. Erst an zweiter Stelle ist prüfen, ob die Befreiung des § 3 Abs 1 Z 16b EStG zur Anwendung kommt. In Summe gesehen wird sich aber kaum etwas verändern.

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