Folgeprovisionen und vorzeitige Alterspension

Folgeprovisionen stellen grundsätzlich keine pensionsschädlichen Einkünfte dar.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ehemalige "Versicherungsvertreter" die Erwerbstätigkeit einstellen und dann in die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (auch in der Form der "Hacklerregelung") gehen. Ob die Folgeprovisionen pensionsschädliche Einkünfte darstellen, war bisher offen.

Der OGH hat in einer Entscheidung vom 27.2.2007 (10 ObS 16/07m) festgestellt, dass Folgeprovisionen aus Versicherungsverträgen, die während der aktive Tätigkeit als Versicherungsvertreter abgeschlossen wurden, nicht als Erwerbseinkommen anzusehen sind und daher auch nicht zu einem Wegfall der Pension führen.


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