Neuregelung bei der Weiter- und Selbstversicherung (Pflege von Angehörigen)

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 ist es auch bei der Weiterversicherung (gilt auch für die Selbstversicherung) für die Pflege eines nahen Angehörigen zu einer wesentlichen Änderung gekommen. Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausscheiden, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, können sich zu besonderen Konditionen in der Pensionsversicherung weiterversichern lassen. Die Voraussetzungen dafür sind

a) das Bestehen einer Vorsicherungszeit wie bei der "normalen" Weiterversicherung.
b) die Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege.

Grundsätzlich fällt nur der "Dienstnehmeranteil" in der Höhe von 10,25% an (min. € 64,11 - max. 459,20 monatlich). Den "Dienstgeberanteil" in der Höhe von 12,55% trägt der Bund. Seit 1. Juli 2007 kommt es zu einer wesentlichen Verbesserung bei den Kosten. Liegt bei der zu pflegenden Person die Pflegestufe 4 vor, trägt der Bund für längstens 48 Kalendermonate 50% des auf die Pflegeperson entfallenden Beitragsteils. Bezieht der zu pflegende Angehörige Pflegegeld in der Stufe 5, 6 oder 7, so trägt der Bund ebenfalls für maximal 48 Monate den gesamten Teil der auf den Weiter- bzw. Selbstversicherten entfällt. In diesem Fall wird der Versicherte vollständig von den Beiträgen befreit. Siehe dazu auch § 77 Abs 9 ASVG.

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