Selbständigenvorsorge Teil 4: Welche Beitragsgrundlage wird verwendet?

Die Beitragsgrundlage ist bei jenen Personen, die verpflichtend einzubeziehen sind, grundsätzlich die vorläufige Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG ohne der ständigen Nachbemessung (§ 52 Abs 3 GSVG). Bei den „Freiwilligen“, die nach dem GSVG oder FSVG versichert sind, wird ebenfalls die jeweilige vorläufige Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung angesetzt. Bei den Land- und Forstwirten ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ohne Nachbemessung heranzuziehen. Im Gegensatz zur normalen „Mitarbeitervorsorge“ ist aber die Beitragsgrundlage immer mit der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Bei den Rechtsanwälten und Notaren wird generell die Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.

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